311.53
MARRRM
CH-NW
Art. 7 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Dauer
Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge
Art. 7 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR · Dauer
1. Der gymnasiale Maturitätslehrgang dauert mindestens vier Jahre.
2. An Maturitätsschulen für Erwachsene dauert der auf die Maturität ausgerichtete Lehrgang mindestens drei Jahre. Ein angemessener Teil dieses Lehrgangs findet im Präsenzunterricht statt.
3. Für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schultypen der Sekundarstufe II in den gymnasialen Maturitätslehrgang aufgenommen werden, umfasst der Lehrgang in der Regel mindestens den Unterricht in den zwei letzten Jahren vor der Maturität.