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Art. 5 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Maturitätsschulen

Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge
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Art. 5 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR · Maturitätsschulen

1. Der gymnasiale Maturitätslehrgang erfolgt an einer allgemeinbildenden Vollzeitschule der Sekundarstufe II oder an einer allgemeinbildenden Vollzeit- oder Teilzeitschule für Erwachsene.

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