Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.53 MARRRM CH-NW

Art. 4 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Voraussetzungen für die Anerkennung

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (37 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR · Voraussetzungen für die Anerkennung

1. Ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis wird schweizerisch anerkannt, wenn

a. der betreffende gymnasiale Maturitätslehrgang die Mindestanforderungen nach den Artikeln 5-29 erfüllt; und

b. die kantonalen Massnahmen nach den Artikeln 31 und 32 umgesetzt worden sind.

← Art. 3 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Gegenstand Art. 5 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →