311.53
MARRRM
CH-NW
Art. 33 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Gesuchseinreichung
Gesuchseinreichung und Anerkennung
Art. 33 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR · Gesuchseinreichung
1. Kantonale und kantonal anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse werden auf Gesuch hin schweizerisch anerkannt.
2. Bewilligungen für Abweichungen von den Mindestanforderungen nach Artikel 30 werden auf Gesuch hin erteilt.
3. Die Gesuche sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu richten.