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311.53 MARRRM CH-NW

Art. 33 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Gesuchseinreichung

Gesuchseinreichung und Anerkennung
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Art. 33 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR · Gesuchseinreichung

1. Kantonale und kantonal anerkannte gymnasiale Maturitätszeugnisse werden auf Gesuch hin schweizerisch anerkannt.

2. Bewilligungen für Abweichungen von den Mindestanforderungen nach Artikel 30 werden auf Gesuch hin erteilt.

3. Die Gesuche sind vom zuständigen Kanton an die SMK zu richten.

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