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Art. 32 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Chancengerechtigkeit

Kantonale Massnahmen
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Art. 32 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR · Chancengerechtigkeit

1. Es bestehen geeignete Massnahmen zur Förderung der Chancengerechtigkeit, insbesondere beim Übertritt von der Volksschule an die Maturitätsschulen und während des Maturitätslehrgangs.

2. Erwachsenen wird ermöglicht, eine gymnasiale Maturität zu erlangen.

3. Es besteht ein kontinuierlicher Dialog zwischen der Volksschule und den Maturitätsschulen sowie zwischen den Maturitätsschulen und den Hochschulen.

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