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311.53 MARRRM CH-NW

Art. 3 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR · Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit

1. Die Grundlagen für die Prüfung der Gleichwertigkeit der Maturitätszeugnisse im Hinblick auf die Anerkennung bilden die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge des vorliegenden Reglements sowie die von der EDK in einem Rahmenlehrplan festgelegten Mindestanforderungen.

2. Insbesondere werden die Mindestanforderungen des Rahmenlehrplans herangezogen betreffend

a. die Lerngebiete und die fachlichen Kompetenzen in den Grundlagenfächern;

b. die Richtlinien für die Auswahl der Lerngebiete und für die fachlichen Kompetenzen in den Fächern des Wahlpflichtbereichs;

c. die basalen fachlichen Kompetenzen für allgemeine Studierfähigkeit;

d. die Berücksichtigung von transversalen Unterrichtsbereichen, insbesondere der überfachlichen Kompetenzen und der Interdisziplinarität;

e. die Maturitätsarbeit.

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