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Art. 22 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Austausch und Mobilität

Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge
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Art. 22 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR · Austausch und Mobilität

1. Es wird sichergestellt, dass die Schülerinnen und Schüler ihre interkulturellen, gesellschaftlichen und persönlichen Kompetenzen weiterentwickeln.

2. Es werden zudem Voraussetzungen geschaffen, die es erlauben, dass jede Schülerin und jeder Schüler an Austausch- und Mobilitätsaktivitäten in einer anderen Sprachregion der Schweiz oder des Auslands teilnimmt.

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