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311.53 MARRRM CH-NW

Art. 2 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Wirkung der Anerkennung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR · Wirkung der Anerkennung

1. Mit der Anerkennung wird festgestellt, dass

a. die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse untereinander gleichwertig sind;

b. die jeweiligen Maturitätslehrgänge den Mindestanforderungen entsprechen; und

c. die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen erfüllt sind.

2. Die schweizerisch anerkannten Maturitätszeugnisse bestätigen, dass ihre Inhaberinnen und Inhaber über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die notwendig sind, um

a. an einer universitären oder pädagogischen Hochschule zu studieren;

b. zu den eidgenössischen Prüfungen zum Abschluss einer universitären Ausbildung nach dem Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zugelassen zu werden.

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