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311.53 MARRRM CH-NW

Art. 1 Reglement der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätszeugnissen (Maturitätsanerkennungsreglement, MAR) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Maturitätsanerkennungsreglement, MAR · Gegenstand

1. Dieses Reglement legt die Mindestanforderungen an die gymnasialen Maturitätslehrgänge und die Vorgaben bezüglich der kantonalen Massnahmen fest, die erfüllt sein müssen, damit ein kantonales oder kantonal anerkanntes gymnasiales Maturitätszeugnis schweizerisch anerkannt wird.

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