311.41
StipVRègB
CH-NW
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - 2. Vermögensanteil
Ausbildungsbeiträge
§ 9 Stipendienverordnung, StipV · 2. Vermögensanteil
1. Der für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung anrechenbare Anteil des gesamten Reinvermögens beträgt 15 Prozent.