Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.41 StipVRègB CH-NW

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - 2. Vermögensanteil

Ausbildungsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9 Stipendienverordnung, StipV · 2. Vermögensanteil

1. Der für die Berechnung der zumutbaren Eigenleistung anrechenbare Anteil des gesamten Reinvermögens beträgt 15 Prozent.

← § 8 Stipendienverordnung, StipV Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Ausbildungen auf der Sekundarstufe II § 10 Stipendienverordnung, StipV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →