§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Zumutbare Eigenleistung 1. anrechenbares Einkommen
§ 8 Stipendienverordnung, StipV · Zumutbare Eigenleistung 1. anrechenbares Einkommen
1. Das anrechenbare Einkommen setzt sich aus dem gesamten um die steuerlich anerkannten Gewinnungskosten gekürzten Einkommen für den Beitragszeitraum zusammen.
2. Angerechnet werden auch
1. die für sie bestimmten Versicherungsleistungen, insbesondere Renten, soweit sie nicht im steuerbaren Einkommen der Eltern enthalten sind;
2. * von der Ehegattin oder dem Ehegatten beziehungsweise der Partnerin oder des Partners aus eingetragener Partnerschaft zu erwartende Zuwendungen;
3. gemeinnützige Leistungen Dritter.
3. Bei Vollzeitausbildungen mit Verdienst wird das anrechenbare Einkommen nur zu 80 Prozent berücksichtigt.
4. Auf der Sekundarstufe II werden mindestens 1'100 Franken und auf der Tertiärstufe mindestens 4'200 Franken als anrechenbares Einkommen berücksichtigt. Vom Einkommen über diesen Minimalbeträgen werden 1'800 Franken auf der Sekundarstufe II und 2'900 Franken auf der Tertiärstufe nicht zum anrechenbaren Einkommen angerechnet.