§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Anerkannte Lebenshaltungskosten
§ 7 Stipendienverordnung, StipV · Anerkannte Lebenshaltungskosten
1. Als allgemeine Lebenshaltungskosten werden folgende jährlichen Beträge anerkannt
1. Krankenkassenprämie abzüglich der gewährten Prämienverbilligung;
2. * für Kleider, Wäsche und Taschengeld: bis 18 Jahre 1'100 Franken, ab 18 Jahre 3'200 Franken;
3. für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die gesuchstellende Person zu sorgen hat: 9'000 Franken.
2. Als ausbildungsbedingte Kosten für Verpflegung werden folgende jährlichen Beträge anerkannt
1. * Kostgeld (Morgen-, Mittag- und Abendessen) auswärts: 5'800 Franken;
2. * nur Mittagessen auswärts: 3'200 Franken.
3.-4. * ...
2a Als ausbildungsbedingte Kosten für Unterkunft werden folgende jährlichen Beträge anerkannt
1. Unterkunft auswärts, ausser die Anreise vom bisherigen Wohnort ist zumutbar: tatsächliche Kosten, höchsten 10'500 Franken;
2. Unterkunft bei den Eltern: bis zum erfüllten 25. Lebensjahr 1'500 Franken;
3. Unterkunft bei den Eltern: ab dem erfüllten 25. Lebensjahr 3'000 Franken.
2b Als ausbildungsbedingte Kosten für Verpflegung und Unterkunft bei einem Internatsaufenthalt werden die tatsächlichen Kosten, höchstens jedoch 16'300 Franken, als jährlichen Betrag anerkannt.
3. Bei gesuchstellenden Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben oder die aufgrund nicht zumutbarer Verhältnisse nicht bei den Eltern wohnen, werden die Lebenshaltungskosten gemäss Abs. 1 Ziff. 1 und 2, Abs. 2 sowie Abs. 2a pauschal mit 23'000 Franken berücksichtigt.
4. Die Ansätze gelten für Vollzeitausbildungen und für ein Jahr; für Teilzeitausbildungen werden sie anteilsmässig gekürzt.