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311.41 StipVRègB CH-NW

§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Anerkannte Ausbildungskosten

Ausbildungsbeiträge
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§ 6 Stipendienverordnung, StipV · Anerkannte Ausbildungskosten

1. Für Ausbildungen auf der Sekundarstufe II gelten folgende jährlichen Beträge als anerkannt

1. * Schul- und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens 5'300 Franken;

2. * Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 1'300 Franken;

3. Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse.

2. Für Ausbildungen auf der Tertiärstufe gelten folgende jährlichen Beträge als anerkannt

1. * Schul-, Einschreibungs- und Prüfungsgebühren: tatsächliche Kosten, höchstens 11'000 Franken;

2. * Schulmaterial, Laborgebühren und Exkursionen: 2'200 Franken;

3. * Reisekosten: tatsächliche Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel, höchstens aber die Kosten eines Generalabonnements der 2. Klasse. Kann die Bildungsinstitution nicht oder nur erschwert mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden, wird ein Zuschlag von 65 Prozent, insgesamt jedoch höchstens ein Betrag von 3'700 Franken gewährt.

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