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311.41 StipVRègB CH-NW

§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Dauer der Beitragsgewährung

Beitragsvoraussetzungen
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§ 5 Stipendienverordnung, StipV · Dauer der Beitragsgewährung

1. Als ordentliche Ausbildungsdauer gilt die vom jeweiligen Ausbildungsträger festgelegte Regelstudiendauer bis zum angestrebten Abschluss.

2. Für die Beitragsgewährung ist die bereits absolvierte Ausbildungszeit mitzuberücksichtigen, unabhängig davon, ob dafür Ausbildungsbeiträge ausgerichtet wurden oder nicht.

3. Verlängerungen der ordentlichen Ausbildungsdauer wegen Krankheit, Schwangerschaft, Militärdienst oder anderer ausserordentlicher Umstände sind zu berücksichtigen.

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