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311.41 StipVRègB CH-NW

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Minimale Ausbildungsdauer

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§ 4 Stipendienverordnung, StipV · Minimale Ausbildungsdauer

1. Anerkannte Ausbildungen müssen mindestens einen Drittel eines Ausbildungsjahres umfassen (20 ECTS-Punkte oder 600 Lektionen), damit sie beitragsberechtigt sind.

2. In begründeten Fällen, insbesondere zum beruflichen Wiedereinstieg oder zur wirtschaftlichen Existenzsicherung, kann die Direktion eine Ausbildung mit einer geringeren Studienleistung als beitragsberechtigt erklären.

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