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311.41 StipVRègB CH-NW

§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Aus- und Weiterbildungen im Ausland

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§ 3 Stipendienverordnung, StipV · Aus- und Weiterbildungen im Ausland

1. Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Gleichwertigkeit einer Aus- oder Weiterbildung im Ausland mit einer Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz zu erbringen.

2. Die Gleichwertigkeit ist in der Regel durch die zuständige Anerkennungsstelle in der Schweiz festzustellen und ausweisen zu lassen.

3. Für eine Anerkennung einer Aus- und Weiterbildungen im Ausland wird vorausgesetzt, dass die Person in Ausbildung die Aufnahmebedingungen für eine gleichwertige Ausbildung in der Schweiz erfüllt.

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