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311.41 StipVRègB CH-NW

§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Rückerstattung, Verzinsung

Organisation und Verfahren
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§ 22 Stipendienverordnung, StipV · Rückerstattung, Verzinsung

1. Darlehen sind binnen sechs Jahren nach der Beendigung oder dem Abbruch der Ausbildung in gleichen Raten zurückzuerstatten. Die Rückzahlungspflicht beginnt im Folgejahr nach Abschluss oder Abbruch der Ausbildung. Im Darlehensvertrag wird ein Zahlungsplan vereinbart. Die jährliche Rückzahlungsrate beträgt mindestens 1'000 Franken.

2. Auf Gesuch hin kann eine Verlängerung auf acht Jahre erfolgen. Der Restbestand ist ab dem siebten Jahr zu verzinsen. Der Zinssatz entspricht dem Verzugszins gemäss der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die amtlichen Kosten (Gebührenverordnung, GebV).

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