311.41
StipVRègB
CH-NW
§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Verfall
Organisation und Verfahren
§ 21 Stipendienverordnung, StipV · Verfall
1. Darlehen verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, bezogen werden.