Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.41 StipVRègB CH-NW

§ 21 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Verfall

Organisation und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Stipendienverordnung, StipV · Verfall

1. Darlehen verfallen, wenn sie nicht während des Ausbildungsjahres, für das sie bestimmt sind, bezogen werden.

← § 20 Stipendienverordnung, StipV Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Ausbildungen auf der Sekundarstufe II § 22 Stipendienverordnung, StipV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →