311.41
StipVRègB
CH-NW
§ 2 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Ausbildungen auf der Tertiärstufe
Beitragsvoraussetzungen
§ 2 Stipendienverordnung, StipV · Ausbildungen auf der Tertiärstufe
1. Die Ausbildungen der Tertiärstufe schliessen an die Ausbildungsgänge der Sekundarstufe II an und führen im Rahmen einer Erstausbildung zu einem anerkannten Abschluss (Diplom, Bachelor, Master).
2. Zur Tertiärstufe zählen insbesondere
1. eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen;
2. höhere Fachschulen;
3. Fachhochschulen;
4. Pädagogische Hochschulen;
5. Universitäten und Eidgenössische Technische Hochschulen.