311.41
StipVRègB
CH-NW
§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
Beitragsvoraussetzungen
§ 1 Stipendienverordnung, StipV · Ausbildungen auf der Sekundarstufe II
1. Die Ausbildungen der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen
1. Berufsvorbereitungsschulen, insbesondere Brückenangebote;
2. Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung;
3. Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien, Vorbereitungskurse auf Pädagogische Hochschulen sowie Passerellen; allfällige Austauschjahre sind eingeschlossen.