Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.41 StipVRègB CH-NW

§ 1 Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Ausbildungen auf der Sekundarstufe II

Beitragsvoraussetzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Stipendienverordnung, StipV · Ausbildungen auf der Sekundarstufe II

1. Die Ausbildungen der Sekundarstufe II schliessen an die obligatorische Volksschule an. Zur Sekundarstufe II zählen insbesondere folgende Ausbildungen

1. Berufsvorbereitungsschulen, insbesondere Brückenangebote;

2. Berufslehren, Berufsfachschulen, berufspraktische Bildungen und eidgenössische Berufsmaturitätsschulen gemäss dem Bundesgesetz über die Berufsbildung;

3. Handelsmittelschulen, Fachmittelschulen und Gymnasien, Vorbereitungskurse auf Pädagogische Hochschulen sowie Passerellen; allfällige Austauschjahre sind eingeschlossen.

Verordnung zum Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung, StipV) - Ausbildungen auf der Sekundarstufe II § 2 Stipendienverordnung, StipV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →