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311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 9 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Dauer der Beitragsgewährung

Beitragsvoraussetzungen
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Art. 9 Stipendiengesetz, StipG · Dauer der Beitragsgewährung

1. Die Ausrichtung von Ausbildungsbeiträgen erfolgt für die Dauer der Ausbildung; bei mehrjährigen Ausbildungsgängen besteht der Anspruch bis zwei Semester über die ordentliche Ausbildungsdauer hinaus.

2. Der Anspruch auf Ausbildungsbeiträge geht bei einem einmaligen Wechsel der Ausbildung nicht verloren. Die Dauer der Beitragsberechtigung richtet sich grundsätzlich nach der neuen Ausbildung.

3. Aus wichtigen Gründen können Ausbildungsbeiträge ausnahmsweise für eine längere Ausbildungsdauer gewährt werden.

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