Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 8 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - 2. Anerkennung

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Art. 8 Stipendiengesetz, StipG · 2. Anerkennung

1. Ausbildungen sind anerkannt, wenn sie

1. zu einem kantonal, interkantonal oder eidgenössisch anerkannten Abschluss führen; oder

2. auf eine Ausbildung oder einen Abschluss vorbereiten, die kantonal oder eidgenössisch anerkannt ist.

2. Weiterbildungen in der Schweiz sind auch anerkannt, wenn sie ausreichend strukturiert sind, ohne zu einem Abschluss gemäss Abs. 1 zu führen.

3. Die Anerkennung setzt eine minimale Ausbildungsdauer voraus.

4. Aus- und Weiterbildungen im Ausland sind anerkannt, wenn sie entsprechenden Ausbildungen in der Schweiz gleichwertig sind.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.

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