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311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 7 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Ausbildungen 1. beitragsberechtigte Ausbildungen

Beitragsvoraussetzungen
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Art. 7 Stipendiengesetz, StipG · Ausbildungen 1. beitragsberechtigte Ausbildungen

1. Beitragsberechtigt sind

1. Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe;

2. die für diese Ausbildungen obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote;

3. ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt;

4. ein Doktorat oder ein Nachdiplomstudium;

5. Weiterbildungen.

2. Umschulungen sind beitragsberechtigt, soweit diese nicht durch Leistungen einer Sozialversicherung finanziert werden.

3. Auf der Sekundarstufe II wird je Ausbildungsgang höchstens ein Wechsel in eine andere Ausbildungsinstitution mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt.

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