311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 7 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Ausbildungen 1. beitragsberechtigte Ausbildungen
Beitragsvoraussetzungen
Art. 7 Stipendiengesetz, StipG · Ausbildungen 1. beitragsberechtigte Ausbildungen
1. Beitragsberechtigt sind
1. Ausbildungen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe;
2. die für diese Ausbildungen obligatorischen studienvorbereitenden Massnahmen auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe sowie Passerellen und Brückenangebote;
3. ein Hochschulstudium, das auf einen Abschluss auf der Tertiärstufe B folgt;
4. ein Doktorat oder ein Nachdiplomstudium;
5. Weiterbildungen.
2. Umschulungen sind beitragsberechtigt, soweit diese nicht durch Leistungen einer Sozialversicherung finanziert werden.
3. Auf der Sekundarstufe II wird je Ausbildungsgang höchstens ein Wechsel in eine andere Ausbildungsinstitution mit Ausbildungsbeiträgen unterstützt.