Art. 6 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Gesuchsberechtigte Personen
Art. 6 Stipendiengesetz, StipG · Gesuchsberechtigte Personen
1. Gesuchsberechtigte Personen sind
1. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht und Wohnsitz in der Schweiz;
2. Schweizer Bürgerinnen und Bürger, deren Eltern im Ausland leben oder die elternlos im Ausland leben, für Ausbildungen in der Schweiz, sofern sie an ihrem ausländischen Wohnsitz wegen fehlender Zuständigkeit nicht gesuchsberechtigt sind;
3. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen oder seit fünf Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sind und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen;
4. in der Schweiz wohnhafte und von ihr anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose;
5. Bürgerinnen und Bürger von EU-/EFTA-Mitgliedstaaten, soweit sie gemäss dem Freizügigkeitsabkommen[1] oder dem EFTA-Übereinkommen[2] zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten in der Frage der Stipendien und Studiendarlehen den Schweizer Bürgerinnen und Bürger gleichgestellt sind sowie Bürgerinnen und Bürger aus Staaten, mit denen entsprechende internationale Abkommen geschlossen wurden.
2. Personen, die sich ausschliesslich zu Ausbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, sind unter Vorbehalt von Abs. 1 Ziff. 2 und 5 nicht gesuchsberechtigt.