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311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 5 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Anspruch auf Ausbildungsbeiträge

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Art. 5 Stipendiengesetz, StipG · Anspruch auf Ausbildungsbeiträge

1. Anspruch auf Ausbildungsbeiträge hat, wer

1. gesuchsberechtigt ist;

2. sich einer beitragsberechtigten und anerkannten Ausbildung an einer dafür anerkannten Ausbildungsstätte unterzieht;

3. sich für die Ausbildung eignet;

4. im Kanton Nidwalden stipendienrechtlichen Wohnsitz hat;

5. * bei Beginn der Ausbildung das 50. Altersjahr noch nicht erfüllt hat; und

6. einen finanziellen Bedarf aufweist.

2. Zum beruflichen Wiedereinstieg und zur wirtschaftlichen Existenzsicherung kann in begründeten Fällen von der Altersbeschränkung abgewichen werden.

3. Für die Ausrichtung von Darlehen gilt die Altersbeschränkung nicht.

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