311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 4 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Subsidiarität
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Stipendiengesetz, StipG · Subsidiarität
1. Die Ausbildungsfinanzierung ist in erster Linie Sache der gesuchstellenden Person, deren Eltern und weiterer Personen, soweit die Gesetzgebung sie hierzu verpflichtet.
2. Der Kanton leistet nur Ausbildungsbeiträge, soweit die finanzielle Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht.