311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 3 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Ausbildungsarten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Stipendiengesetz, StipG · Ausbildungsarten
1. Als Erstausbildung gilt die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe.
2. Als Zweitausbildung gilt eine weitere Ausbildung auf derselben Ausbildungsstufe, wie ein weiterer Fähigkeitsausweis, Bachelor oder Master.
3. Als Umschulung gilt die Ausbildung von Personen, die aus gesundheitlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen ihren angestammten Beruf nicht mehr ausüben können.
4. Die Weiterbildung umfasst alle übrigen nachobligatorischen Bildungsangebote.