Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 3 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Ausbildungsarten

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Stipendiengesetz, StipG · Ausbildungsarten

1. Als Erstausbildung gilt die für das angestrebte Berufsziel verlangte Ausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe.

2. Als Zweitausbildung gilt eine weitere Ausbildung auf derselben Ausbildungsstufe, wie ein weiterer Fähigkeitsausweis, Bachelor oder Master.

3. Als Umschulung gilt die Ausbildung von Personen, die aus gesundheitlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen ihren angestammten Beruf nicht mehr ausüben können.

4. Die Weiterbildung umfasst alle übrigen nachobligatorischen Bildungsangebote.

← Art. 2 Stipendiengesetz, StipG Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zweck Art. 4 Stipendiengesetz, StipG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →