311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 28 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Stipendiengesetz, StipG · Übergangsbestimmung
1. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftigen Verfügungen bezüglich Ausbildungsbeiträge und Darlehensverträge unterstehen weiterhin dem bisherigen Recht.