Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 28 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Übergangsbestimmung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 Stipendiengesetz, StipG · Übergangsbestimmung

1. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftigen Verfügungen bezüglich Ausbildungsbeiträge und Darlehensverträge unterstehen weiterhin dem bisherigen Recht.

← Art. 27 Stipendiengesetz, StipG Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zweck Art. 28a Stipendiengesetz, StipG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →