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311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 25 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Einsprache

Rechtsschutz
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Art. 25 Stipendiengesetz, StipG · Einsprache

1. Gegen erstinstanzliche Verfügungen in Sachen Gewährung von Ausbildungsbeiträgen kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.

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