311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 25 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Einsprache
Rechtsschutz
Art. 25 Stipendiengesetz, StipG · Einsprache
1. Gegen erstinstanzliche Verfügungen in Sachen Gewährung von Ausbildungsbeiträgen kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.