311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 24 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Rückerstattung von Stipendien
Rückzahlung und Anspruchsverwirkung
Art. 24 Stipendiengesetz, StipG · Rückerstattung von Stipendien
1. Stipendien, die zweckwidrig verwendet oder trotz Verwirkung des Anspruchs bezogen wurden, sind zurückzuerstatten.
2. Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 15 Jahren nach Auszahlung der Stipendien.