Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 24 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Rückerstattung von Stipendien

Rückzahlung und Anspruchsverwirkung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 24 Stipendiengesetz, StipG · Rückerstattung von Stipendien

1. Stipendien, die zweckwidrig verwendet oder trotz Verwirkung des Anspruchs bezogen wurden, sind zurückzuerstatten.

2. Der Rückforderungsanspruch verjährt binnen zehn Jahren, nachdem der Kanton davon Kenntnis erhalten hat, spätestens mit dem Ablauf von 15 Jahren nach Auszahlung der Stipendien.

← Art. 23 Stipendiengesetz, StipG Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zweck Art. 25 Stipendiengesetz, StipG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →