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311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 23 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Anspruchsverwirkung

Rückzahlung und Anspruchsverwirkung
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Art. 23 Stipendiengesetz, StipG · Anspruchsverwirkung

1. Wer schuldhaft falsche Angaben macht, Änderungen anspruchsbegründender Tatsachen nicht meldet oder die Ausbildungsbeiträge zweckwidrig verwendet, verwirkt den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.

2. In leichteren Fällen können die Ausbildungsbeiträge gekürzt werden.

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