311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 23 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Anspruchsverwirkung
Rückzahlung und Anspruchsverwirkung
Art. 23 Stipendiengesetz, StipG · Anspruchsverwirkung
1. Wer schuldhaft falsche Angaben macht, Änderungen anspruchsbegründender Tatsachen nicht meldet oder die Ausbildungsbeiträge zweckwidrig verwendet, verwirkt den Anspruch auf Ausbildungsbeiträge.
2. In leichteren Fällen können die Ausbildungsbeiträge gekürzt werden.