311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 22 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen
Rückzahlung und Anspruchsverwirkung
Art. 22 Stipendiengesetz, StipG · Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen
1. Ausbildungsdarlehen sind gemäss den Bestimmungen des Darlehensvertrages zurückzuzahlen.
2. Auf die Verzinsung und die Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rückzahlung und Verzinsung in einer Verordnung.