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311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 22 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen

Rückzahlung und Anspruchsverwirkung
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Art. 22 Stipendiengesetz, StipG · Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen

1. Ausbildungsdarlehen sind gemäss den Bestimmungen des Darlehensvertrages zurückzuzahlen.

2. Auf die Verzinsung und die Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen kann in Härtefällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichtet werden.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Rückzahlung und Verzinsung in einer Verordnung.

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