Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 20 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Amtshilfe

Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Stipendiengesetz, StipG · Amtshilfe

1. Die kommunalen und kantonalen Instanzen sind verpflichtet, der zuständigen Instanz auf Ersuchen alle für die Beurteilung eines Gesuches betreffend Ausbildungsbeiträge notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

2. Insbesondere das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter haben die Aufgabe, die steuerrechtlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, deren Ehegattin oder Ehegatten beziehungsweise deren eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, deren Eltern, oder anderer gesetzlich Verpflichteter zu bestätigen oder entsprechende Angaben zu machen.

← Art. 19 Stipendiengesetz, StipG Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zweck Art. 21 Stipendiengesetz, StipG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →