311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 20 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Amtshilfe
Verfahren
Art. 20 Stipendiengesetz, StipG · Amtshilfe
1. Die kommunalen und kantonalen Instanzen sind verpflichtet, der zuständigen Instanz auf Ersuchen alle für die Beurteilung eines Gesuches betreffend Ausbildungsbeiträge notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
2. Insbesondere das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter haben die Aufgabe, die steuerrechtlichen Verhältnisse der gesuchstellenden Person, deren Ehegattin oder Ehegatten beziehungsweise deren eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner, deren Eltern, oder anderer gesetzlich Verpflichteter zu bestätigen oder entsprechende Angaben zu machen.