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311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 2 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Stipendiengesetz, StipG · Grundsatz

1. Der Kanton leistet Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien oder Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während

1. einer Erstausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe;

2. einer Zweitausbildung;

3. einer Umschulung;

4. einer Weiterbildung.

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