311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 2 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Stipendiengesetz, StipG · Grundsatz
1. Der Kanton leistet Ausbildungsbeiträge in Form von Stipendien oder Darlehen an die Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten während
1. einer Erstausbildung auf der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe;
2. einer Zweitausbildung;
3. einer Umschulung;
4. einer Weiterbildung.