Art. 19 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Betriebskosten von Schulen
Art. 19 Stipendiengesetz, StipG · Betriebskosten von Schulen
1. Betriebskosten von Schulen können übernommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind
1. der Kanton hat mit der besuchten Schule keine Schulgeldvereinbarung abgeschlossen und entrichtet keine Kantonsbeiträge an die besuchte Schule; und
2. es besteht keine Möglichkeit, die Ausbildung an einer Schule zu besuchen, mit welcher der Kanton eine Schulgeldvereinbarung abgeschlossen hat.
2. Der Betrag wird grundsätzlich als Stipendium gewährt. Seine Höhe beträgt 75 Prozent der ausgewiesenen Betriebskosten.
3. Kein Betrag wird gewährt für
1. * Schul-, Einschreibungs- und Prüfungsgebühren;
2. * den Teil der auf ein Jahr berechneten Betriebskosten, der Fr. 16'000.- übersteigt;
3. Betriebskosten von Ausbildungsinstitutionen im Ausland;
4. Kursgelder für Nachdiplomstudien.