Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 19 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Betriebskosten von Schulen

Ausbildungsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Stipendiengesetz, StipG · Betriebskosten von Schulen

1. Betriebskosten von Schulen können übernommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind

1. der Kanton hat mit der besuchten Schule keine Schulgeldvereinbarung abgeschlossen und entrichtet keine Kantonsbeiträge an die besuchte Schule; und

2. es besteht keine Möglichkeit, die Ausbildung an einer Schule zu besuchen, mit welcher der Kanton eine Schulgeldvereinbarung abgeschlossen hat.

2. Der Betrag wird grundsätzlich als Stipendium gewährt. Seine Höhe beträgt 75 Prozent der ausgewiesenen Betriebskosten.

3. Kein Betrag wird gewährt für

1. * Schul-, Einschreibungs- und Prüfungsgebühren;

2. * den Teil der auf ein Jahr berechneten Betriebskosten, der Fr. 16'000.- übersteigt;

3. Betriebskosten von Ausbildungsinstitutionen im Ausland;

4. Kursgelder für Nachdiplomstudien.

← Art. 18 Stipendiengesetz, StipG Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zweck Art. 20 Stipendiengesetz, StipG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →