Art. 17 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - 3. zumutbare Eigenleistung
Art. 17 Stipendiengesetz, StipG · 3. zumutbare Eigenleistung
1. Die zumutbare Eigenleistung umfasst das anrechenbare Einkommen der gesuchstellenden Person zuzüglich eines Anteils des Reinvermögens zwischen 10 Prozent und 20 Prozent.
2. Für die Beurteilung des anrechenbaren Einkommens wird auf das zu erwartende Einkommen während der Beitragszeit abgestützt.
3. Für die Beurteilung des Reinvermögens wird grundsätzlich auf die rechtskräftige steuerliche Veranlagung des Vorjahres abgestellt; bei fehlenden oder nicht rechtskräftigen Steuerveranlagungen sowie bei rechtskräftigen Steuerveranlagungen, die älter als 2 Jahre sind, wird auf die aktuellste eingereichte Steuererklärung abgestellt; in diesem Fall werden provisorisch nur 50 Prozent der Ausbildungsbeiträge ausgezahlt.
4. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zum anrechenbaren Einkommen und den Anteil des Reinvermögens in einer Verordnung.