Art. 16 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - 2. finanzieller Bedarf
Art. 16 Stipendiengesetz, StipG · 2. finanzieller Bedarf
1. Der finanzielle Bedarf ergibt sich aus dem Total der jährlich anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abzüglich der zumutbaren Eigen- und Fremdleistungen.
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3. Wird eine Ausbildung, die gleichwertig im Kanton möglich ist, ausserhalb des Kantons absolviert, sind höchstens die Kosten für den Besuch der Ausbildungsstätte im Kanton massgebend; vorbehalten bleibt der Besuch von ausserkantonalen Ausbildungsstätten, mit denen eine besondere Vereinbarung besteht.
4. Beim Besuch anerkannter Ausbildungen im Ausland sind höchstens die Kosten für den Besuch einer gleichwertigen Ausbildungsstätte im Kanton massgebend und falls eine solche nicht vorhanden ist, einer gleichwertigen Ausbildungsstätte in der Schweiz. Im Übrigen gelten die Höchstansätze.
5. Aus wichtigen Gründen kann die Höhe der Ausbildungsbeiträge ausnahmsweise den finanziellen Bedarf übersteigen. Die gesuchstellende Person hat die Gründe schriftlich darzulegen.
6. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Berechnung des finanziellen Bedarfs in einer Verordnung.