Art. 14 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Begrenzung der Ausbildungsbeiträge
Art. 14 Stipendiengesetz, StipG · Begrenzung der Ausbildungsbeiträge
1. Die jährlichen Höchstansätze für die Ausbildungsbeiträge betragen
1. * 12'600 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Sekundarstufe II;
2. * 16'800 Franken für Personen in Ausbildungen auf der Tertiärstufe;
2. Die Höchstansätze erhöhen sich bei Personen in Ausbildung, die gegenüber Kindern unterhaltspflichtig sind, um 5'000 Franken je Kind.
3. Die Ansätze werden vom Regierungsrat auf Beginn des nächsten Jahres angepasst, sobald der Landesindex der Konsumentenpreise um fünf Indexpunkte angestiegen ist (Basis Dezember 2015: 100 Punkte). Diese Beträge werden dabei auf die nächsten hundert Franken aufgerundet.
4. Ausbildungsbeiträge von weniger als 1'000 Franken werden nicht ausbezahlt.
5. Als Darlehen werden in der Regel je Jahr höchstens 11'000 Franken ausbezahlt. Je Ausbildung darf das gesamte Darlehen den Betrag von 65'000 Franken nicht übersteigen.