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311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 13 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - 2. Form der Beitragsgewährung

Ausbildungsbeiträge
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Art. 13 Stipendiengesetz, StipG · 2. Form der Beitragsgewährung

1. Ausbildungsbeiträge werden für die Erstausbildung auf der Sekundarstufe II und auf der Tertiärstufe in Form von Stipendien gewährt.

2. Für Ausbildungsbeiträge auf der Tertiärstufe kann der Regierungsrat anstelle von Stipendien einen Darlehensanteil von höchstens 30 Prozent festlegen.

3. Übersteigt der berechnete finanzielle Bedarf die Höchstansätze gemäss Art. 14, kann der ungedeckte finanzielle Bedarf zusätzlich als Darlehen gewährt werden.

4. Ausbildungsbeiträge für Zweitausbildungen, Weiterbildungen, Umschulungen, Doktorate und Nachdiplomstudien werden ausschliesslich in Form von Darlehen gewährt.

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