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311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 12 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Beitragsarten 1. Grundsatz

Ausbildungsbeiträge
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Art. 12 Stipendiengesetz, StipG · Beitragsarten 1. Grundsatz

1. Ausbildungsbeiträge werden in Form von Stipendien und Darlehen gewährt.

2. Als Stipendien gelten einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden und nicht zurückzuzahlen sind.

3. Als Darlehen gelten einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die für die Ausbildung ausgerichtet werden, zu verzinsen und zurückzuzahlen sind.

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