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311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 11 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Stipendienrechtlicher Wohnsitz

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Art. 11 Stipendiengesetz, StipG · Stipendienrechtlicher Wohnsitz

1. Eine gesuchsberechtigte Person hat stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden, wenn der zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern oder der Sitz der zuletzt zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Kanton Nidwalden liegt.

2. Ausserdem haben stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden

1. Personen mit einem Nidwaldner Bürgerrecht, deren Eltern nicht in der Schweiz wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen und sich zur Ausbildung in der Schweiz befinden; bei Bürgerrechten mehrerer Kantone haben sie nur dann stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Nidwalden, wenn das Nidwaldner Bürgerrecht zuletzt erworben wurde;

2. volljährige, von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge und Staatenlose mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Nidwalden, deren Eltern im Ausland Wohnsitz haben oder die verwaist sind; für Flüchtlinge gilt diese Regel, wenn sie dem Kanton Nidwalden zur Betreuung zugewiesen sind;

3. volljährige Personen, die nach Abschluss einer ersten berufsbefähigenden Ausbildung und vor Beginn der neuen Ausbildung während mindestens zweier Jahre ununterbrochen im Kanton Nidwalden wohnhaft und gleichzeitig aufgrund eigener Erwerbstätigkeit finanziell unabhängig waren; als eigene Erwerbstätigkeit gilt auch das Führen eines eigenen Haushalts mit Unmündigen oder Pflegebedürftigen, Militär- und Zivildienst sowie Arbeitslosigkeit.

3. Bei Eltern mit zivilrechtlichem Wohnsitz in verschiedenen Kantonen ist der Wohnsitz des bisherigen oder letzten Inhabers der elterlichen Sorge massgebend; bei gemeinsamer elterlicher Sorge ist der Wohnsitz desjenigen Elternteils massgebend, unter dessen Obhut die Person in Ausbildung hauptsächlich steht oder zuletzt stand. Begründen die Eltern ihren Wohnsitz in verschiedenen Kantonen erst nach der Volljährigkeit der Person in Ausbildung, ist der Kanton desjenigen Elternteils zuständig, bei welchem sich diese hauptsächlich aufhält.

4. Vier Jahre finanzielle Unabhängigkeit durch eigene Erwerbstätigkeit entspricht ebenfalls einer abgeschlossenen ersten berufsbefähigenden Ausbildung.

5. Der einmal begründete stipendienrechtliche Wohnsitz bleibt bis zum Erwerb eines neuen bestehen.

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