311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 10 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Eignung
Beitragsvoraussetzungen
Art. 10 Stipendiengesetz, StipG · Eignung
1. Als geeignet für eine anerkannte Ausbildung gilt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.