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311.4 StipGLBS CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Eignung

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Art. 10 Stipendiengesetz, StipG · Eignung

1. Als geeignet für eine anerkannte Ausbildung gilt, wer die Aufnahme- und Promotionsbestimmungen hinsichtlich des Ausbildungsganges nachweislich erfüllt.

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