311.4
StipGLBS
CH-NW
Art. 1 Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz, StipG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Stipendiengesetz, StipG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt durch die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen
1. das Bildungspotenzial besser zu nutzen;
2. die Chancengleichheit zu fördern;
3. den Zugang zur Bildung zu erleichtern;
4. die Existenzsicherung während der Ausbildung zu unterstützen;
5. * die freie Wahl der Ausbildung zu gewährleisten;
6. * das lebenslange Lernen zu fördern.