311.21
BKZ
CH-NW
Art. 7 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Präsidium
Organisation - Plenarversammlung
Art. 7 BKZ-Statut · Präsidium
1. Die Plenarversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Präsidentin oder einen Präsidenten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten auf eine Amtsdauer von zwei Jahren.
2. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die BKZ nach aussen und leitet die Plenarversammlung. In Absprache mit der Regionalsekretärin bzw. dem Regionalsekretär und der Präsidentin bzw. dem Präsidenten der DSKZ steuert sie / er die Abläufe und legt die Tagesordnung.