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311.21 BKZ CH-NW

Art. 6 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Beschlussfassung

Organisation - Plenarversammlung
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Art. 6 BKZ-Statut · Beschlussfassung

1. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

2. Die Mitglieder sind, einschliesslich des Vorsitzenden, zur Stimmabgabe verpflichtet; bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

3. Bei der Beschlussfassung wird Einstimmigkeit angestrebt. Im Fall von Abstimmungen gilt das einfache Mehr.

4. Beschlüsse, mit denen finanzielle Verpflichtungen eingegangen werden, bedürfen der Zustimmung durch die zuständigen Organe aller beteiligten Kantone.

5. Beschlüsse nach Art. 5 Abs. 2 e (Empfehlungen) und f (Vereinbarungen) bedürfen der Zustimmung von five Mitgliedern.

6. Beschlüsse können in dringenden Fällen auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

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