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311.21 BKZ CH-NW

Art. 5 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Aufgaben

Organisation - Plenarversammlung
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Art. 5 BKZ-Statut · Aufgaben

1. Die Plenarversammlung ist das oberste Organ der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz. Ihr obliegen alle wichtigen Konferenzgeschäfte mit Entscheid- oder Richtliniencharakter.

2. Sie ist namentlich zuständig für

a) die Wahl der Präsidentin / des Präsidenten, der Vizepräsidentin / des Vizepräsidenten und der Regionalsekretärin/des Regionalsekretärs;

b) die Verabschiedung der Aufgaben- und Finanzplanung zuhanden der Kantonsregierungen;

c) den Beschluss über den Voranschlag;

d) die Genehmigung von Jahresbericht und Jahresrechnung;

e) den Erlass von Empfehlungen zur Koordination des Bildungswesens in der Region;

f) die Bereinigung von interkantonalen Vereinbarungen zuhanden der für die Genehmigung zuständigen kantonalen Organe;

g) * die Beschlussfassung über die Durchführung regionaler Projekte sowie über Anstösse zu regionalen Projekten, soweit über deren Durchführungen die Kantonsregierungen zu beschliessen haben;

h) die Beschlussfassung über sämtliche Angelegenheiten, sofern nicht gemäss Statut oder durch Beschluss der Konferenz eine anderweitige Zuständigkeit festgelegt ist.

3. Die Plenarversammlung informiert regelmässig die Öffentlichkeit über die Tätigkeit der BKZ.

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