311.21
BKZ
CH-NW
Art. 25 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Rechtsnachfolge
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 25 BKZ-Statut · Rechtsnachfolge
1. Die Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz übernimmt mit dem Inkrafttreten dieses Statuts die Rechtsnachfolge der Bildungsplanung Zentralschweiz. Sie übernimmt alle deren vertraglichen Rechte und Pflichten.
2. Mit dem Inkrafttreten dieses Statuts tritt das Statut der Bildungsplanung Zentralschweiz vom 23. Februar 2000 ausser Kraft.