311.21
BKZ
CH-NW
Art. 24 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Kündigung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24 BKZ-Statut · Kündigung
1. Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit und kann von jeder Partei unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
2. Die Kündigung bewirkt das Ausserkrafttreten dieses Statuts.