311.21
BKZ
CH-NW
Art. 20 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Finanzierung
Finanzielle Bestimmungen
Art. 20 BKZ-Statut · Finanzierung
1. Der Sitzkanton bevorschusst nach Bedarf die laufenden Kosten der BKZ mit monatlichen Teilzahlungen.
2. Die Vereinbarungskantone überweisen per 1. März die budgetierten Jahresbeiträge.
3. Die BKZ beschliesst mit der Genehmigung der Jahresrechnung über die Verrechnung allfälliger Ertragsüberschüsse oder die Nachfinanzierung von Fehlbeträgen.