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311.21 BKZ CH-NW

Art. 2 Statut der Bildungsdirektoren-Konferenz Zentralschweiz (BKZ-Statut) - Aufgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 BKZ-Statut · Aufgaben

1. Die Bildungsdirektorenkonferenz Zentralschweiz trägt durch regionale Zusammenarbeit dazu bei, dass die Regionskantone ihren Bildungsauftrag bestmöglich erfüllen können. Sie nutzt Synergien im Bildungs- und Kulturbereich und fördert den wirksamen Einsatz der in der Region vorhandenen Mittel. Sie erhält in der Zentralschweiz ein möglichst breites und benutzerfreundliches Bildungsangebot und entwickelt dieses weiter.

2. Die Konferenz bearbeitet dazu jene regionalen Koordinationsaufgaben, die in die Zuständigkeit der Bildungs- und Kulturdepartemente fallen oder die ihr durch die Zentralschweizer Regierungskonferenz zugewiesen werden.

3. Als Regionalkonferenz gemäss Art. 6 des Konkordates über die Schulkoordination berät die Konferenz die Geschäfte der Schweizerischen Konferenz der Kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) vor und vertritt die bildungs- und kulturpolitischen Interessen der Zentralschweiz gegenüber EDK, Bund und anderen öffentlichen wie privaten Institutionen.

4. Sie fördert in Zusammenarbeit mit der Nordwestschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz (NW EDK) und der Erziehungsdirektoren-Konferenz der Ostschweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein (EDK-Ost) die Koordination und Harmonisierung des Bildungswesens in der deutschsprachigen Schweiz.

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